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Privatgutachten sind kein Beweismittel, sondern Parteivortrag.

 

Ein von der Partei vorgelegtes Privatgutachten ist ein qualifizierter Parteivortrag, der vom Gericht entsprechend beachtet, zur Kenntnis genommen, ernsthaft erwogen und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden muss (vgl. BverfG NJW 1997, 122)

 

Bei Vorlage eines Privatgutachtens kann ein rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins Blaue hinein"; nicht schon dann bejaht werden, wenn das Privatgutachten nach tatrichterlicher Einschätzung das Beweismaß verfehlt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung zu fordern ist.

 

BGH Urteil vom 20.9.2002

 

Gerichtliche Erstattung von Gutachterkosten

 

Eine Prozesspartei, die vorprozessual ein Privatgutachten einholt, hat großes Interesse daran, die Kosten dieses Privatgutachtens als erstattungsfähige Kosten im Prozess geltend zu machen. Nur dann besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Privatgutachtens durch die unterliegende Gegenseite.

 

In der Regel sind Kosten eines eingeholten Privatgutachtens zwar nicht erstattungsfähig, doch bestehen dazu wesentliche Ausnahmen.

 

Die Kosten für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten sind erstattungsfähig, wenn die Beauftragung des Sachverständigen zur ordnungsgemäßen Prozessvorbereitung und aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich war.

 

Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen sind erstattungsfähig, wenn die Partei ihre Behauptung nur mit Hilfe dieses Privatgutachtens darlegen und unter Beweis stellen kann:

 

vgl. dazu:

OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.05.1992 - 1807.05.1992 - 18 W 200/91, OLGR 1992, 148

OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.06.1992 - 18 W 125/92, OLGR 1992, 132

OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.07.1992 - 15 W 45/92, OLGR 1992, 147

 

Die Kosten eines Privatgutachtens, das eine Partei im Rechtsstreit einholt, sind erstattungsfähig, wenn die Partei nur damit ihrer Darlegungspflicht genügen und die erforderlichen Beweisanträge vorbereiten kann:

 

LG Kiel, Beschluss v. 04.08.1992 - 1304.08.1992 - 13 T 111/92; IBR 1992, 432

 

Kostenerstattung für Privat-Gutachten

 

Unterschiedlich strenge Voraussetzungen für vorprozessual und für während des laufenden Prozesses eingeholte Privat-Gutachten

 

Oberlandesgericht Nürnberg

 

- Leitsatz-Sammlung -

 

Kostenerstattung für Privatgutachten

 

1.Die Kosten eines vorprozessual eingeholten Privatgutachtens sind erstattungsfähig, wenn es aus Sicht der Partei notwendig war, um eine ausreichende Grundlage für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu schaffen.

 

2. Die Kosten für ein Privatgutachten, das - erstmalig oder ergänzend - erst während des Prozesses eingeholt wird, sind nur unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig.

 

Oberlandesgericht Nürnberg,

 

Beschluss vom 13.11.2000, Az. 4 W 3836/00

 

Bestellung

Die Berufsbezeichnung "Sachverständiger" ist rechtlich nicht geschützt. Auch ein nicht ausreichend qualifizierter Gutachter darf sich grundsätzlich als Sachverständiger bezeichnen.

Der Gesetzgeber sieht deshalb die öffentliche Bestellung vor, die einem Sachverständigen bescheinigt, dass er auf seinem Fachgebiet besonders qualifiziert ist.

 

Unabhängig und unparteiisch

Öffentlich bestellte Sachverständige werden darauf vereidigt, unabhängig und unparteiisch zu handeln. Durch von ihnen erstellte neutrale Gutachten wird der Ruf und die Position des Auftraggebers gestärkt.

Es entfällt der Verdacht , sich auf ein unvertretbar parteiisches Gutachten zu verlassen. Dritte, denen diese Gutachten vorgelegt werden, können auf die Ergebnisse vertrauen. Die Gerichtsprozessordnung verlangt, dass ein öffentlich bestellter Sachverständiger bevorzugt beauftragt wird, da er unabhängig und unparteiisch ist.

Auch wenn ein öffentlich bestellter Sachverständiger im Team (z. B. Prüfgesellschaft) arbeitet, ist er immer persönlich für seine Leistung als Sachverständiger verantwortlich.

 

Qualifikation

Öffentlich bestellt werden ausschließlich Sachverständige mit herausragender Qualifikation. Nur nach einem aufwendigen Prüfverfahren erhalten sie das Gütesiegel der öffentlichen Bestellung.

Auch danach stehen sie unter der Aufsicht der vom Staat beauftragten Bestellungskörperschaft (z. B. Industrie- und Handelskammer IHK), die den Status als öffentlich bestellter Sachverständiger wieder aberkennen kann, wenn die Qualifikation den aktuellen Anforderungen nicht mehr genügt.

Zusätzlich wird ein öffentlich bestellter Sachverständiger auch geprüft, ob er vertrauenswürdig und persönlich integer ist. Dies ist ebenfalls Voraussetzung, um das begehrte Qualitätssiegel der öffentlichen Bestellung führen zu dürfen.

 

Aufgaben und Aufträge

Öffentlich bestellte Sachverständige erstellen Gutachten, die Ursachen ermitteln oder Tatsachen feststellen. Sie beraten, verantworten regelmäßige Überprüfungen, analysieren und bewerten.

Auch als Schiedsgutachter sind sie tätig: wenn zwei Vertragspartner vereinbaren, dass sie das fachliche Urteil eines Sachverständigen als verbindlich anerkennen, sorgen sie für Rechtssicherheit; eine gerichtliche Auseinandersetzung wird vermieden.

 

Vertrauen und Sicherheit

Die Beauftragung eines öffentlich bestellten Sachverständigen gibt Sicherheit für private, unternehmerische und gerichtliche Entscheidungen. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, die öffentliche Bestellung einzuführen.

Die Anerkennung der besonderen Qualifikation der Dienstleistungen dieser Sachverständigen erleichtert Verbrauchern, Gerichten und Unternehmen die Auswahl von Sachverständigen und garantiert, dass die Gutachten den hohen Anforderungen gerecht werden.

Sachverständiger Robert Rötzer  | roerob@t-online.de